Das Schöne an der Geschäftstätigkeit Ihres Unternehmens sind Rechnungen. Wirklich? Zumindest die Rechnungen, die Ihre Debitorenbuchhaltung verschickt! Diese Rechnungen sind definitiv erfreulich. Schließlich spülen Ihnen diese Rechnungen Geld in die Kasse oder aufs Unternehmenskonto.
Ohne Pflichtangaben ist eine Rechnung nicht ordnungsgemäß – das bringt Probleme beim Vorsteuerabzug
In der Gesetzgebung sind eine Reihe von Angaben gefordert, die eine Rechnung enthalten muss. Diese Anforderungen sollten Sie genau beachten. Sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind, was in der Regel der Fall ist, spielen diese Pflichtangaben eine wichtige Rolle für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer. Als Umsatzsteuerpflichtiger haben Sie nämlich das Recht, die von Ihnen gezahlte Vorsteuer aus Lieferungen und Leistungen mit Ihrer Umsatzsteuerschuld zu verrechnen. Diese Umsatzsteuerschuld resultiert aus Rechnungen an Ihre Kunden. Sie müssen die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Wenn Sie Fragen zum Thema Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuer haben, rufen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.
Auch eingehende Rechnungen (> Kreditorenbuchhaltung) müssen auf die Pflichtangaben hin geprüft werden
Beim Thema Vorsteuerabzug spielen die eingehenden Rechnungen Ihrer Lieferanten eine wichtige Rolle. Die Umsatzsteuer, die Ihnen diese Lieferanten berechnen, können Sie als Vorsteuer mit Ihrer Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt verrechnen. Dies ist aber nur möglich, wenn die an Sie gerichteten Rechnungen (Eingangsrechnungen) die geforderten Formalien erfüllen. Prüfen Sie daher auch eingehende Rechnungen unbedingt auf die Pflichtangaben.
Diese Angaben muss jede ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten:
- Vollständiger Name und komplette Anschrift des Unternehmens
(unbedingt auf korrekte Angabe der Rechtsform und der vollständigen Firmierung achten) - Vollständiger Name und komplette Anschrift des Rechnungsempfängers
- Die Steuernummer oder alternativ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die das Finanzamt dem Aussteller der Rechnung zugeteilt hat
- Datum der Rechnungserstellung
- Rechnungsnummer (eindeutig und fortlaufend)
- verständliche Beschreibung der erbrachten Leistung
- Zeitpunkt der Leistungserbringung (Angabe des Monats reicht)
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände (bei Warenlieferung)
- Nettoentgelt ohne Umsatzsteuer
- Steuersatz und der auf das Nettoentgelt zu zahlende Umsatzsteuerbetrag
- bei steuerfreier Rechnung Hinweis auf den Grund/die Vorschrift, die eine steuerfreie Rechnung begründet
Rechnungen, deren Rechnungsbetrag unter 250 € liegt, müssen nur folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und komplette Anschrift des Unternehmens
(unbedingt auf korrekte Angabe der Rechtsform und der vollständigen Firmierung achten) - Datum der Rechnungserstellung
- verständliche Beschreibung der erbrachten Leistung
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände (bei Warenlieferung)
- Nettoentgelt und der darauf zu zahlende Umsatzsteuersatz als eine Summe
- Angabe des Steuersatzes
- bei steuerfreier Rechnung Hinweis auf den Grund/die Vorschrift, die eine steuerfreie Rechnung begründet
Wie immer bestätigen Ausnahmen die Regel. Das gilt auch für das Ausstellen und Prüfen von Rechnungen. Beispielsweise müssen Gutschriften deutlich als solche benannt sein. Und für Leistungen außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (Reverse-Charge-Verfahren) und für Subunternehmer im Baubereich können besondere Regelungen gelten.
Wenden Sie sich bei Fragen bitte direkt an die Steuerberatung Braun. Wir beantworten Ihre Fragen gerne.