Eine von Selbstständigen gerne übersehen Abgabe ist die Künstlersozialabgabe. Mit der Künstlersozialabgabe wird die Künstlersozialkasse finanziert. Über diese Künstlersozialversicherung sind freischaffende Künstler, Sänger, Schauspieler und Publizisten sozialversichert. Diese Institution wurde ins Leben gerufen um die soziale Absicherung von Künstlern zu verbessern.
Die Künstlersozialabgabe (KSA) ist laut dem Künstlersozialversicherungsgesetz verbindlich vorgeschrieben
Die Abgabepflicht gilt bis auf wenige Ausnahmen für alle Selbstständigen sowie für Kapitalgesellschaften, die einen selbstständigen Künstler oder Publizisten beauftragen. Der aktuelle jährliche Beitragssatz beträgt 4,2 Prozent vom Nettorechnungsbetrag, Stand Januar 2018.
Ab welchem Auftragswert muss ich die KSA abführen?
Ab einem Rechnungsbetrag vor Steuern von 450,- € sind Sie zur Meldung und Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Vergeben Sie in einem Jahr mehrere Aufträge an freischaffende Kreative, werden die einzelnen Nettorechnungsbeträge zur Ermittlung der KSA-Abgabepflicht addiert.
Die einzige Ausnahme besteht, wenn Sie keinen freischaffenden Künstler sondern z.B. eine Werbeagentur beauftragen, deren Rechtsform eine Kapitalgesellschaft ist. Eine Kapitalgesellschaft ist beispielsweise eine UG, GmbH oder AG. Für Rechnungen einer GmbH müssen Sie keine KSA abführen.
Vorsicht! Als Künstler und Publizisten gelten viele Kreativberufe
Auch Grafiker, Webdesigner oder Texter fallen unter die KSA-Abgabepflicht. Dabei spielt keine Rolle, ob sie bei der Künstlersozialkasse versichert sind. Sofern Sie also beispielsweise ein neues Logo für Ihr Unternehmen beauftragen, müssen Sie prüfen, ob Sie nach der Rechnungsstellung des Auftragnehmers für seine Rechnung die KSA abführen müssen. Dies kann schon bei nur einem Auftrag der Fall sein, sofern der Nettoauftragwert 450,- € erreicht.
Sofern Sie abgabepflichtig sind, gelten für Sie folgende Pflichten
- Abführen der gesetzlich vorgeschriebenen Entgelte an die Künstlersozialkasse
- Meldung der gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse
- Aufzeichnung über gezahlte Entgelte müssen Sie 5 Jahre lang aufbewahren
- Die Künstlersozialkasse kann monatliche Vorauszahlungen festsetzen
Wichtig! Den KSA-Beitrag dürfen Sie Ihrem Auftragnehmer nicht in Rechnung stellen oder von seinem Rechnungsbetrag abziehen. Dies ist gesetzlich verboten.
Als Ihre Steuerberatung übernehmen wir die Prüfung der KSA-Abgabepflicht sowie die Meldung an die Künstlersozialkasse gerne für Sie. Melden Sie sich bei uns! Dann besprechen wir Ihre Fragen zur Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe.