Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen?
Diese Frage stellen sich viele Existenzgründer und Kleinunternehmer. Als Selbstständiger müssen Sie in der Regel Einkommensteuer und Umsatzsteuer für Ihre Lieferungen und Leistungen abführen. Auf alle Netto-Rechnungsbeträge schlagen Sie folglich 19 Prozent Umsatzsteuer auf. Diese Umsatzsteuer führen Sie an das Finanzamt ab. Außerdem schreibt der Gesetzgeber Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt vor. Ob diese Voranmeldungen monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen, setzt das Finanzamt fest. Die Häufigkeit der vorgeschriebenen Umsatzsteuervoranmeldung hängt von der Summe der vereinnahmten Umsatzsteuer ab.
Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuerpflicht wahlweise befreit
Wenn Sie das Finanzamt als Kleinunternehmer anerkennt, sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Sie dürfen dann selbst festlegen, ob Sie grundsätzlich Umsatzsteuer erheben und abführen. Sie können aber auf die Kleinunternehmerreglung freiwillig verzichten. Dies ist immer nur für das gesamte Kalenderjahr möglich. Den Verzicht können Sie gleich bei der Gründung mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklären. An diesen Entschluss sind Sie fünf Kalenderjahre gebunden.
Grundsätzlich ist die Kleinunternehmerregelung von der Höhe Ihrer Umsätze abhängig. Existenzgründer und nebenberuflich Selbstständige profitieren am Häufigsten von der Kleinunternehmerregelung.
Folgende Voraussetzungen müssen Kleinunternehmer erfüllen:
- Unternehmenssitz liegt in Deutschland
- Bruttoumsatz (Nettoumsatz + Steuer) betrug im Vorjahr nicht mehr als 22.000,- €
- Umsatzprognose liegt im aktuellen Kalenderjahr unter 50.000,- €
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie als Kleinunternehmer anerkannt werden. Dann brauchen Sie keine Umsatzsteuer abzuführen. Sie dürfen Ihren Kunden in diesem Fall aber auch keine Umsatzsteuer berechnen. Damit entfällt für Sie die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt.
Nachteil: Sie dürfen keine Vorsteuer aus eingehenden Rechnungen geltend machen. Dies kann in der Gründungsphase unvorteilhaft sein, da sich bei hohen Investitionskosten eine negative Umsatzsteuerschuld ergeben kann. Das Finanzamt würde Ihnen in diesem Fall sozusagen einen Teil der Umsatzsteuer erstatten.
Vorteil: Mit der Kleinunternehmerreglung haben Sie weniger Verwaltungsaufwand. Vor allem Privatkunden freuen sich über den geringeren Bruttorechnungsbetrag. Für Firmenkunden ist dies unerheblich, da diese vom Vorsteuerabzug profitieren.
Hinweispflicht auf Kleinunternehmerregelung
Sie müssen auf Ihren Rechnungen angeben, wenn Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Ein Hinweis wie beispielsweise „Die Umsatzsteuer wird gemäß § 19 UStG nicht erhoben“ reicht vollkommen aus. Dies kann ein Imageproblem sein, da Auftraggeber davon ausgehen können, dass Ihr Jahresumsatz weniger als 22.000,- € beträgt.
Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie als Kleinunternehmer anerkannt werden können. Außerdem besprechen wir gerne mit Ihnen persönlich, ob und in welcher Form Sie von der Kleinunternehmerreglung profitieren können.