Die allgemeinen Regelungen
Seit dem 01.01.2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland für volljährige Arbeitnehmer in allen Branchen. Laut Mindestlohngesetz (MiLoG) müssen Arbeitgeber aktuell mindestens 9,19 Euro Bruttoarbeitslohn pro Stunde zahlen. Tarifverträge, die einen niedrigeren Stundensatz vorsehen, sind nicht mehr zulässig.
Das Mindestlohngesetz sieht einige Ausnahmen vor:
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate einer neuen Beschäftigung
- Auszubildende
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Personen in einem Praktikum mit berufsausbildendem Hintergrund
- Behinderte Menschen, die in Werkstätten für Behinderte arbeiten
Selbstständige oder Freiberufler stehen in keinem Arbeitnehmerverhältnis und fallen ebenfalls nicht unter das MiLoG.
Risiken für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für die Einhaltung der Regelungen zu sorgen. Das betrifft auch die Zusammenarbeit mit einem Subunternehmer. Hält sich dieser nicht an die Vorgaben des Mindestlohns, haftet Ihr Unternehmen – auch wenn Ihnen die Verstöße nicht bekannt waren. Als Kontrollinstanzen kommen infrage:
- Mitarbeiter: Arbeitnehmer ohne Mindestlohn können vor einem Arbeitsgericht klagen. Ansprüche bleiben bis zu drei Jahre rückwirkend bestehen.
- Zoll: Im Zuge der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ überprüft der Zoll die Einhaltung des Mindestlohns. Sie als Unternehmer müssen bei den Untersuchungen aktiv mitwirken.
- Rentenversicherungsträger: Bei Nichteinhaltung des Mindestlohns sind sozialversicherungsrechtlich zu wenig Beiträge geflossen. Im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert der Rentenversicherungsträger deshalb gründlich.
Vor allem im Rahmen von Minijobs kann es schnell passieren, dass Sie die Grenze von monatlich 450 Euro unbemerkt überschreiten, wenn Sie die geleistete Arbeitszeit über der zulässigen Stundenzahl liegt.
Bei Verstößen drohen Strafen und hohe Nachzahlungen
Werden Sie des Regelbruchs überführt, müssen Sie mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro und einem Eintrag ins Gewerbezentralregister rechnen. Außerdem bleibt Ihre Firma für eine gewisse Zeit von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Wegen der Sozialversicherungsbeiträge trifft es Unternehmen gleich doppelt: Sie müssen nicht nur die fälligen Arbeitgeberbeiträge nachzahlen, sondern auch den Anteil des Arbeitnehmers. Die Nachzahlungen berechnen sich aus der Differenz von tatsächlich gezahltem Arbeitslohn und eigentlichem Anspruch des Arbeitnehmers. Bei monatlich 146 Euro zu wenig gezahltem Bruttoarbeitsentgelt entstünden Ihnen beispielsweise Nachzahlungen von 700 Euro pro Arbeitsjahr.
Zusätzliche Pflichten für Arbeitgeber
Wenn Sie Minijobber beschäftigen, müssen Sie grundsätzlich Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit innerhalb einer Woche nach Erbringung detailliert aufzeichnen. Der Gesetzgeber verlangt, dass Sie diese Informationen zwei Jahre lang aufbewahren.
In bestimmten Branchen gilt die Aufzeichnungspflicht für ALLE Beschäftigten. Dazu zählen:
• Baugewerbe
• Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
• Gebäudereinigung
• Fleischwirtschaft
Wir helfen Ihnen gern bei allen Fragen zum Mindestlohn, erklären wie Zulagen zu werten sind und welche Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht auf Sie zutreffen. Vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin!