Gewerbetreibende, Freiberufler oder freie Mitarbeiter haben als Selbstständige einen besonderen Status. Sie entscheiden grundsätzlich selbst, wo und wie sie sich finanziell absichern bezüglich ihrer Rente und Krankenversicherung. Führen sie ihre Aufträge aber wie ein Angestellter aus, liegt eine Scheinselbstständigkeit vor. In einem solchen Fall fließen keine Sozialversicherungsbeiträge, obwohl die Art des Arbeitsverhältnisses dies eigentlich vorschreiben würde. Das kann unangenehme Folgen haben. Rechtlich gesehen gilt die Scheinselbstständigkeit als eine Form der Schwarzarbeit.
Kriterien einer Scheinselbstständigkeit
§7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV legt fest, welche Kriterien eine solche nichtselbstständige Arbeit begründen. Außerdem haben Gerichte in zahlreichen Einzelfällen verschiedene Entscheidungskriterien erarbeitet. Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn mehrere der folgenden Punkte zutreffen:
- Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden. Er entscheidet nicht selbst über Arbeitszeit, Arbeitsort und Gestaltung der Tätigkeit.
- Er betreibt keine Kundenakquise oder eigene Werbung.
- Der Auftragnehmer ist nur für einen Auftraggeber tätig oder er erwirtschaftet seinen Umsatz zum größten Teil aus diesem Auftragsverhältnis (5/6-Regelung).
- Er ist eingebunden in die Organisation des Auftraggebers, hat Mitarbeiterprivilegien, nimmt an Meetings oder Feierlichkeiten teil.
- Der Auftragnehmer beschäftigt keine eigenen Angestellten.
- Die Tätigkeit wird auch von anderen Angestellten des Auftraggebers ausgeführt. Im deutlichsten Fall erledigte der Auftragnehmer die Arbeit zuvor selbst als Angestellter.
Ein Selbstständiger entscheidet frei über unternehmerische Belange und trägt auch das unternehmerische Risiko. Bei Scheinselbstständigen ist das nicht der Fall.
Feststellung und finanzielle Konsequenzen
Eine Prüfung auf Scheinselbstständigkeit kann von der Rentenversicherung, dem Finanzamt oder anderen Sozialversicherungsträgern veranlasst werden. Berechtigt zur Prüfung des sozialversicherungspflichtigen Status eines Selbstständigen ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Stellt sie eine Scheinselbstständigkeit fest, drohen finanzielle Konsequenzen für Auftraggeber und Auftragnehmer.
Der Auftraggeber muss für bis zu vier Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Außerdem stehen Rückzahlungen an, wenn ein Vorsteuerabzug durchgeführt wurde. Dieser war für die betreffende Zeit unzulässig, da der Scheinselbstständige unberechtigter Weise Umsatzsteuer erhoben hatte. Für den Auftragnehmer gelten ab diesem Zeitpunkt alle Rechte eines normalen Angestellten. Es enden aber auch alle Mitgliedschaften, die mit seiner Selbstständigkeit zusammenhängen (IHK, HWK, Berufsverbände).
Liegt eine vorsätzlich herbeigeführte Scheinselbstständigkeit vor, können auch Bußgelder und Gefängnisstrafen verhängt werden.
Schutzmöglichkeit
Wenn Sie als Auftraggeber oder Auftragnehmer unsicher sind, ob im Zuge eines Auftragsverhältnisses eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, können Sie selbst ein Verfahren zur Statusfeststellung bei der DRV Bund beantragen. Die Entscheidung der Clearingstelle ist bindend und schützt im Rechtsfall.
Dieser Weg empfiehlt sich jedoch nur nach ausführlicher Beratung. Wir prüfen gerne für Sie, ob im konkreten Fall die Scheinselbstständigkeit droht. Vereinbaren Sie einen Termin!