Ihre Steuerberatung im Saarland für Erbschaftssteuer, Erbschaftssteuererklärung und Schenkungen

Der Verlust eines nahestehenden Menschen bedeutet eine große emotionale und organisatorische Belastung. Verständlicherweise fällt es schwer, sich in dieser Situation mit dem Nachlass und damit verbundenen finanziellen Angelegenheiten oder mit dem Erbschaftssteuerrecht auseinander zu setzen. Trotzdem kommen auf Sie als Erbe steuerliche Formalitäten zu. Eine Vielzahl an Reformen des Erbschaftssteuerrechts und diverse Urteile des Bundesverfassungsgerichts erschweren heutigen Erben, die steuerrechtliche Lage im Erbfall vollumfänglich zu durchschauen.

Lassen Sie sich von unserem Steuerberater-Team bei Braun & Braun unterstützen. Unsere fundierte steuerliche Beratung hilft Ihnen im Erbschaftsfall den finanziellen Überblick zu behalten. Auch die komplexe Aufgabe eine Erbschaftssteuererklärung zu erstellen erledigen wir gerne für Sie.

Steuerberater Braun, die Spezialisten für Erbschaftssteuer

Eine solide steuerliche Beratung im Rahmen einer Erbschaft ist nicht nur sinnvoll, sondern richtig wichtig. Wir unterstützen Sie daher gerne mit unserer langjährigen Erfahrung bei allen Fragen zur Erbschaftssteuer:

  • Persönliche steuerliche Beratung in allen Erbangelegenheiten, z. B. steuerliche Gestaltung von Testamenten, Schenkungen und Nießbrauch
  • Steuerliche Optimierung von Nachfolgereglungen in Unternehmen
  • Steuerliche Bewertung von Vermögen, insbesondere von Immobilien, Grundstücken, Betriebs- und Firmenvermögen. Unterstützung bei Immobilien-Gutachten.
  • Reduktion der Erbschaftssteuer durch realistische Bewertung von Vermögensgegenständen wie Immobilien sowie Grundstücken und Hausrat
  • Erbschaftssteuerliche Optimierung und Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung
  • Einspruchs- und Rechtsbehelfsverfahren für ergangene Steuerbescheide
  • Sinnvolle Nutzung von möglichen Freibeträgen
  • Wir übernehmen auf Wunsch die komplette Kommunikation mit dem Finanzamt sowie die steuerliche Vertretung für Sie
  • Zusammenarbeit mit Notaren

Möglicherweise muss das Vermögen aus einer Erbschaft versteuert werden. Das gilt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Bei Ehepartnern, nahen Verwandten wie Kindern und Enkelkindern gelten hohe Freibeträge. Diese Freibeträge für Erbschaftssteuer werden beispielsweise bei Immobilienbesitz schnell erreicht. Entfernte Verwandte wie Geschwister oder Nichten haben deutliche niedrigere Freibeträge. Auf diese Erben kommt relativ schnell die Zahlung einer Erbschaftssteuer zu. Folgende Tabellen und der Erbschaftssteuerrechner geben Ihnen einen ersten groben Überblick, ersetzen aber keine Beratung, die alle Gegebenheiten Ihrer persönlichen Situation im Erbschaftsfall berücksichtigt:

Steuerklassen zur Berechnung der Erbschaftssteuer

Steuerklasse I

  • Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
  • Kinder & Stiefkinder
  • Abkömmlinge der Kinder & Stiefkinder (z.B. Enkel & Urenkel)
  • Eltern & Großeltern bei Erbfällen

Steuerklasse II

  • Eltern & Großeltern bei Schenkungen
  • Geschwister & deren Kinder
  • Stiefeltern
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder
  • geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III

  • alle übrigen Erwerber
  • Zweckzuwendungen

Freibeträge Erbschaftssteuer

Tabelle: Persönlicher Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht:

Ehegatte & eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Kinder, Stiefkinder & Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
Enkelkinder 200.000 €
übrige Erwerber in Steuerklasse I (Eltern, Großeltern & Urenkel bei Erbschaft) 100.000 €
Erwerber in Steuerklasse II und Steuerklasse III 20.000 €

Persönlicher Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Der persönliche Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht liegt bei 2.000 €.

Tabelle: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs / Prozentsatz in der Steuerklasse

steuerpflichtiger Erwerb I II III
bis 75.000 € 7 15 30
bis 300.000 € 11 20 30
bis 600.000 € 15 25 30
bis 6.000.000 € 19 30 30
bis 13.000.000 € 23 35 50
bis 26.000.000 € 27 40 50
über 26.000.000 € 30 43 50

Für einen groben Überblick über die Freibeträge und die Höhe der Erbschaftssteuer, empfiehlt sich ein Blick in den Erbschaftssteuerrechner. (Es öffnet sich ein neues Fenster.)

Erbfälle unverzüglich anzeigen

Bitte beachten Sie, dass nach § 30 Erbscahftsteuergesetz jeder Erwerber verpflichtet ist, den Erwerb innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis anzuzeigen. Das gilt sowohl für Schenkungen als auch für Erbfälle aber auch für Erwerbe zugunsten Dritter z.B. im Rahmen einer Lebensversicherung. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

1. Name und Vorname, Anschrift und Berufsbezeichnung des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers
2. Todesdatum und Sterbeort bzw. Datum der Schenkung
3. Gegenstand und (evtl. geschätzter) Wert des erhaltenen Erwerbs
4. Grund des Erwerbs, also z.B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Testament
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker, also Verwandschaftsverhältnis
6. bereits früher erhaltene Zuwendungen und deren Art, Wert und Zeitpunkt

Bei Schenkungen ist zusätzlich zum Beschenkten auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.
Eine Anzeige bedarf es nicht, wenn der Vorgang über einen deutschen Notar, ein deutsches Gericht erfolgt ist und aus der Urkunde oder Testamentseröffnung unzweifelhaft das Verwandtschaftsverhältnis ergibt. ABER: Wenn zum übertragenen Vermögen Grundvermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgeselslchaften oder Auslandsvermögen ist man immer zur Anzeige innerhalb der oben genannten Frist verpflichtet.

Steuerliche Beratung in Erbfällen

Erben müssen sich um allerlei kümmern. In Punkto Erbschaftssteuer kann ihnen aber viel Arbeit und Ärger abgenommen werden. Das Team der Steuerberatungsgesellschaft Braun & Braun steht Ihnen bei Ihrer Erbangelegenheit mit Rat und Tat zur Seite. Wir haben langjährige Erfahrung bei der Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen. Wenn Ihnen der Weg nach Völklingen in unser Steuerberatungsbüro zu weit ist, kommen wir auch gerne zu Ihnen z. B. nach Saarbrücken oder in andere Teile des Saarlandes.

Als Erblasser können Sie im hohen Alter oder bei Krankheit übrigens selbst schon für eine Optimierung der Besteuerung Ihres Nachlasses sorgen. Durch Schenkung, Nießbrauch und Testamentsgestaltung haben Sie die Möglichkeit, die Steuerlast für Ihre Erben positiv zu beeinflussen. Aber Vorsicht: Wenn Teile Ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten überschrieben werden sollen, gibt es steuerrechtlich vieles zu beachten. Fragen Sie uns – wir beraten Sie gerne.

Kontakt

Sie haben jetzt gleich Fragen?

ann verlieren Sie keine wertvolle Zeit und vereinbaren Sie am besten heute noch ein erstes Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater: +49 (0) 6898 5026-0

Kontakt