Wie so oft versteckt sich hinter drei Buchstaben ein bürokratisches Monster – in diesem Fall eines der mittleren Größe. In das Einkommensteuergesetz wurden 10 neue Paragraphen eingefügt und unter folgendem Link hat das Bundesfinanzministerium bereits heute 60! FAQ veröffentlicht:
Link zum BFM
Wir informieren Sie daher heute über die wichtigsten
Fakten, insbesondere aber über Ihren
Entscheidungs- und Handlungsbedarf.
1. Wer bekommt die EPP?
Grundsätzlich sind folgende Personengruppen berechtigt:
- Arbeitnehmer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die am 1. September 2022 ein aktives Dienstverhältnis haben
- die ihren Wohnsitz in Deutschland (zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthalt, z. B. in einem Hotel) haben
- Es handelt sich um das erste (Haupt-)Dienstverhältnis, sie haben also Steuerklasse I – V oder sie sind Minijobber
- Selbständige und Gewerbetreibende
Jeder erhält die EPP genau einmal.
Ohne „aktives Dienstverhältnis“ gibt es keine EPP, das bedeutet Rentner und Studenten ohne Zusatzjob gehen leer aus. Mitarbeiter:innen, die Lohnersatzleistungen im Rahmen eines aktiven Dienstverhältnisses beziehen, wie z.B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld haben hingegen einen Anspruch.
2. Ihre Pflichten und Optionen als Arbeitgeber
Grundsätzlich soll die EPP über den Arbeitgeber mit dem Septembergehalt ausgezahlt werden. Damit delegiert der Fiskus (mal wieder) die Prüfung der Berechtigung Ihrer Mitarbeiter:innen an Sie als Arbeitgeber. Sie dürfen die EPP nur auszahlen, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dann aber müssen Sie in den meisten Fällen aber auch auszahlen. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nur, wenn Sie Ihre Lohnsteuer jährlich abgeben. Bei Minijobbern müssen Sie nur dann auszahlen, wenn diese Ihnen bestätigen, dass es sich bei dem Minijob bei Ihnen um das „erste“ Dienstverhältnis handelt.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich das Vorliegen der Voraussetzungen von Ihren Mitarbeiter:innen schriftlich und mit Unterschrift bestätigen.
3. Zeitpunkt der Auszahlung
Wann Sie die EPP auszahlen, hängt davon ab, in welchem Rhythmus Sie Ihre Lohnsteuer-anmeldung abgeben.
- Monatliche Lohnsteueranmeldung
Sie zahlen die
300 € mit dem Septembergehalt aus, die Erstattung seitens des Fiskus passiert mit der Lohnsteueranmeldung August, so dass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen.
- Vierteljährliche Lohnsteueranmeldung
Sie können wählen, ob Sie die EPP mit dem
September- oder dem Oktobergehalt auszahlen wollen. Die Erstattung erreicht Sie dann mit der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal. Wenn Sie den Oktober als Auszahlungszeitpunkt wählen, treten Sie auch hier nicht in Vorkasse. Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit.
- Jährliche Lohnsteueranmeldung
Sie haben die
Wahl, ob Sie die EPP überhaupt an Ihre Mitarbeiter auszahlen wollen.
Wenn Sie sich für eine Auszahlung entscheiden, wird die EPP mit dem Septembergehalt ausgezahlt. Die Erstattung erfolgt über die Lohnsteueranmeldung für das Jahr 2022. Sie gehen dann für 3 Monate in Vorkasse.
Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit.
4. Ihre Pflichten und Optionen als Arbeitnehmer
Ihr Arbeitgeber wird Sie gegebenenfalls auffordern das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Arbeitgeber keine Auszahlung vornehmen. Sie haben dann die Möglichkeit, die EPP in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 selbst zu beantragen.
5. Ihre Situation als Selbständiger oder Gewerbetreibender
Der Antrag auf EPP wird mit Ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 bearbeitet. Einige Bundesländer werden berichtigte ESt-Vorauszahlungsbescheide schicken, so dass Sie die EPP bereits vorläufig über eine entsprechende Minderung Ihrer ESt-Vorauszahlung für das III. Quartal erhalten.
Fazit
Die Bürokratiemonster machen uns allen zu schaffen. Ein weiterer Wermutstropfen: die EPP selbst ist steuerpflichtig (allerdings sozialversicherungsfrei). Lediglich Menschen, die ausschließlich als Minijobber arbeiten, bleiben steuerfrei.
Die EPP allein wird die Deutschen Haushalte also nicht entscheidend entlasten.