Bereits im Oktober 2021 hat die Finanzverwaltung mit einem Schreiben das Thema Versteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen aufgegriffen. Darin wurde den Betreibern einer Photovoltaikanlage bis 10 kWp die Möglichkeit des Antrags auf Liebhaberei eingeräumt. Dieses Schreiben hat sich ab dem 01.01.2022 erledigt, da die Besteuerung von Photovoltaikanlagen gesetzlich neu geregelt wurde.
Ertragsteuerliche Änderungen
» Betreiben Sie auf einem Einfamilienhaus oder einem nicht Wohnzwecken dienenden Gebäude eine Photovoltaikanlage bis zu 30 kWp, ist diese Anlage ab dem 01.01.2022 steuerfrei.
» Befindet sich die Anlage auf einem Mehrfamilienhaus, so liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Dabei ist es unrelevant, ob der erzeugte Strom selbst verwendet
wird oder ins Netz eingespeist wird.
» Dies gilt für alle Photovoltaikanlagen, also auch für bereits vorhandene.
» Wenn Sie mehrere Photovoltaikanlagen betreiben, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 100 kWp Bruttoleistung je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft erzielen.
Mit anderen Worten: Bei kleinen Photovoltaikanlagen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, entfällt ab dem Jahr 2022 die Gewinnermittlung und Erfassung in der Einkommensteuererklärung.
Umsatzsteuerliche Änderungen
In der Umsatzsteuer ergibt sich erst ab dem Jahr 2023 eine Änderung für Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp: Der Umsatzsteuersatz wird auf 0 % reduziert. Dies gilt für die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlagen und Stromspeicher. Auch wenn Sie die Anlage aus dem Ausland anschaffen, gilt der Steuersatz von 0 %. Weitere Voraussetzung ist die Installation der Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen für das Gemeinwohl dienenden Gebäuden.
Konkret heißt das für Sie: Wenn Sie eine Photovoltaikanlage nach dem 01.01.2023 anschaffen und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, wird Ihr Lieferant Ihnen eine Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer ausstellen.
Planen Sie, den Strom an einen Netzwerkbetreiber, Mieter oder sonstigen Abnehmer zu verkaufen, ist es sinnvoll, die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Umsatz als Unternehmer unter 22.000 € liegt. Betreiben Sie nur eine kleine Photovoltaikanlage, werden Sie diese Umsatzgröße nicht knacken. Erzielen Sie aber weitere umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, so müssen alle Einnahmen berücksichtigt werden. Sie können die Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich nicht einzeln betrachten.
Unser Tipp:
Haben Sie für Ihre Photovoltaikanlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und die Vorsteuer sich erstatten lassen, können Sie nach fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln, ohne anteilige Vorsteuer an den Fiskus zurückzahlen zu müssen. Hierfür müssen Sie Ihren Abnehmer vor Jahresende darüber informieren, damit die Gutschriften zukünftig ohne Umsatzsteuer erfolgen.
Fazit:
Für kleine Photovoltaikanlagen entfällt ab dem Jahr 2022 die ertragsteuerliche Versteuerung. Haben Sie für die Anlage die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen, so bleibt es bei der Umsatzsteuererklärungspflicht. In dem Fall bleibt die Photovoltaikanlage in der Einkommensteuer unberücksichtigt. Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie aber abgeben.
Gerne beraten wir Sie zur steueroptimalen Behandlung Ihrer Photovoltaikanlage.
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