Sie sind auch Verkäufer oder Marktplatzbetreiber im World Wide Web?
Dann ist Folgendes für Sie wichtig, damit Sie weiter Geschäfte tätigen können:
Mit Wirkung ab 01.01.2019 gelten neue Vorschriften im Umsatzsteuergesetz für den Online-Handel. Marktplatzbetreiber werden künftig stärker in die Pflicht genommen, um konsequent gegen den Umsatzsteuerbetrug vorzugehen.
Zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet regelt der Gesetzgeber die Haftung von Marktplatzbetreibern für die nicht gezahlte Umsatzsteuer der Verkäufer neu.
Um das Haftungsrisiko einzudämmen, müssen Marktplatzbetreiber von den auf ihrem Marktplatz tätigen Händlern unter anderem eine Bescheinigung über deren steuerliche Erfassung vorlegen können.
Für Sie als Händler heißt das:
Wenn Sie nicht Gefahr laufen wollen, auf der Plattform gesperrt zu werden, sollten Sie dem Marktplatzbetreiber die Bescheinigung über Ihre steuerliche Erfassung übermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen hat hierzu im Dezember 2018 ein entsprechendes Schreiben mit den folgenden Regelungen für den Online-Handel veröffentlicht:
- Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen sich von den dort agierenden Händlern eine Bescheinigung über deren steuerliche Registrierung vorlegen lassen (egal, wo diese ansässig sind).
- Nach ergangener Mitteilung des Finanzamts über die Verletzung steuerlicher Pflichten eines Händlers müssen Marktplatzbetreiber sicherstellen, dass der betroffene Händler dort keine Waren mehr anbieten kann, und
- Marktplatzbetreiber müssen bestimmte Daten zum Händler und dessen Umsätze aufzeichnen und den Finanzbehörden auf Nachfrage zur Verfügung stellen (und zehn Jahre aufbewahren).
Für die Umsatzbesteuerung von ausländischen Händlern sind bestimmte Finanzämter zuständig.
Bei Missachtung dieser Regelungen muss der Marktplatzbetreiber mit einer Inanspruchnahme als Haftender für Umsatzsteuerschulden des Online-Händlers rechnen. Das wird er nicht wollen und schmeißt Sie als Händler raus, um Risiken zu vermeiden.
Für Unternehmen, die ihren Sitz unter anderem in China, Hongkong, Taiwan und Macau haben, ist das Finanzamt Neukölln zuständig. Bereits die Ankündigung der Haftungsregel in diesem Jahr hat Wirkung gezeigt. Im Finanzamt Neukölln wurde ein deutlicher Zuwachs an steuerlichen Registrierungen verzeichnet. Nachdem beispielsweise im Mai 2017 lediglich 432 Online-Händler mit Sitz in China, Hongkong, Macau und Taiwan steuerlich registriert waren, liegt die Zahl jetzt schon bei rund 7.500 Unternehmen.
Das Ministerium hat spezielle Vordrucke zur Antragstellung für die Online-Händler zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen, diese zu nutzen. Diese bekommen Sie auch bei uns. Der Antrag kann sowohl per Post als auch per E-Mail an das zuständige Finanzamt versandt werden.
Die Bescheinigung wird seitens der Finanzverwaltung übergangsweise in Papierform erteilt. Sie gilt längstens bis zum 31.12.2021. Der Unternehmer kann sie in ein elektronisches Format überführen und auf elektronischem Weg weiterleiten. Das Bundesfinanzministerium wird in einem separaten Schreiben mitteilen, wann das Verfahren elektronisch abgewickelt werden wird. Das zuständige Finanzamt stellt dann die notwendigen Informationen den Marktplatzbetreibern zum Datenabruf bereit.
Rasches Handeln ist geboten!
Die neuen Haftungsregelungen halten zwar Übergangsfristen für die Marktplatzbetreiber bereit:
Für Händler aus dem Drittland greift die potenzielle Haftung ab 01.03.2019. Für Händler aus einem EU-/EWR-Staat greift sie ab 01.10.2019. Es empfiehlt sich dennoch, die Bescheinigung zeitnah zu beantragen. Die Anträge müssen schließlich auch von der Finanzverwaltung bearbeitet werden. Liegt bis zum Ende der jeweiligen Übergangsfrist keine entsprechende Bescheinigung vor, ist die Gefahr groß, dass der Marktplatzbetreiber den Händler sperrt, um kein Haftungsrisiko einzugehen.
Die Händler haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bescheinigung.
Wir raten dringend, eine solche Bescheinigung anzufordern. Wenn Sie wollen – wir kümmern uns.