Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin sind digitale Vermögenswerte und werden bei vielen Anlegern immer beliebter. Wir alle verfolgen in der Presse -manchmal etwas ungläubig- welche traumhafte Wertentwicklung so mancher Coin schon hinter sich hat. Als Käufer oder Empfänger von Kryptowährungen besteht natürlich immer ein Kursrisiko im Verhältnis zur Landeswährung. Die digitalen Coins sind für Arbeitgeber aber auch aus steuerlicher Sicht durchaus interessant.
Der Steuervorteil für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Krypowährungen bieten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen großen Vorteil: Da Bitcoin & Co. privatwirtschaftlicher Natur sind, werden Sie vom Gesetzgeber nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. Kryptowährungen gelten somit steuerrechtlich nicht als Währung, sondern als Sache. Das macht die Coins als Sachleistung des Arbeitgebers durchaus interessant.
Kryptowährung statt Tankgutschein
Tankgutscheine oder Essensgutscheine kennen Sie sicher als Sachleistung für Arbeitnehmer. Können nun auch Bitcoin & Co. tatsächlich als steuerfreier Sachlohn ausgezahlt werden? Ja, das geht! Wer seinen Angestellten also etwas Gutes in Form eines steuerfreien „Bonus“ zukommen lassen möchte, hat mit Kryptowährungen eine weitere Option an der Hand. Seit dem Jahr 2022 können so jeden Monat bis zu 50 € steuerfrei an Arbeitnehmer gezahlt werden.
Coins im Wert von 600 € pro Jahr als Sachleistung des Arbeitgebers
Wer jetzt mitgerechnet hat, stellt fest: Das sind im Jahr immerhin 600 €. Veräußert man die Coins nach mehr als einem Jahr, ist ein möglicher Veräußerungsgewinn sogar steuerfrei. Selbst für Minijobs ist diese Sachleistung praktisch umsetzbar. Das hört sich spannend an?
Wir beraten Sie gerne zum Thema
Steuerliche Erstberatung (1 Stunde): 190 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Gerne persönlich, aber auch per Telefon, Skype möglich. Terminvereinbarung am besten telefonisch unter: +49 6898 50260.
Das Thema Kryptowährung und Steuern haben wir hier einmal ganz grundsätzlich und ausführlich erklärt: https://www.steuerberater-braun.de/kryptowaehrung/
Ein kleiner Hinweis zum Abschluss: Dies hier ist keine Anlageberatung. Beachten Sie bitte, dass Kryptowährungen tagtäglich mitunter massiven Kursschwankungen ausgesetzt sind. Daher gelten Kryptowährungen unter Anlegern als spekulative Anlageklasse. Ihre Arbeitnehmer können mit dieser Sachleistung im besten Fall von einer Wertsteigerung profitieren – aber eben auch den gesamten Gegenwert der Anlage innerhalb kürzester Zeit verlieren. Das Gleiche gilt für Sie als Arbeitgeber nach dem Erwerb.