Viele Handwerker engagieren sich in ihren Gemeinden und Orten, indem sie Sportvereine, Feste, Kindergärten oder andere Vereine mit Sachspenden oder Sponsoring unterstützen. Die steuerliche Behandlung von Sachspenden und Sponsoring ist für Handwerksbetriebe von Bedeutung. Sachspenden und Sponsoring bieten sowohl für den Spender oder Sponsor als auch für den Empfänger der Zuwendung steuerliche Vorteile. Dabei sind sowohl umsatzsteuerliche Aspekte als auch ertragsteuerliche Regelungen zu beachten. Um steuerliche Vorteile zu erzielen, ist es wichtig, die allgemeinen und besonderen Regelungen für Handwerksbetriebe zu kennen und anzuwenden.

Sachspenden unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, sobald der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Bundesfinanzministerium hat jedoch Regelungen getroffen, die die Steuerlast bei Sachspenden mindern oder sogar ganz beseitigen können. Insbesondere bei Lebensmitteln und Non-Food-Artikeln kann unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer anfallen, was die Steuerlast reduziert. Darüber hinaus werden Sachspenden vom Finanzamt als Sonderausgaben anerkannt und können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des eigenen Einkommens steuerlich geltend gemacht werden. Bei höheren Spenden besteht die Möglichkeit, diese in das Folgejahr zu übertragen.

Für das Sponsoring gelten besondere Grundsätze, die unabhängig von der Art des gesponserten Bereichs Anwendung finden. Die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsorings kann sowohl als Betriebsausgabe als auch als steuerlich abzugsfähige Spende erfolgen. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist, dass das Sponsoring bestimmte Voraussetzungen erfüllt, keine Gegenleistung des Empfängers erfordert und dem sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich zugute kommt. Ob Handwerksbetrieb oder Leistungsempfänger, ein fundiertes Verständnis der steuerlichen Regelungen ermöglicht es, die steuerlichen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen.

Sachspenden von Handwerksbetrieben

Umsatzbesteuerung von Sachspenden

Sachspenden von Handwerksbetrieben unterliegen der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer ist der Einkaufspreis oder die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des gespendeten Gegenstands. Bei der Schätzung der Bemessungsgrundlage können auch Wiederbeschaffungspreise verwendet werden, wenn keine konkreten Preise verfügbar sind.

Bewertung und Wiederbeschaffungswert

Die Bewertung von gespendeten Gegenständen sollte auf realistischen Schätzungen basieren, damit die Umsatzsteuer korrekt berechnet werden kann. Dies kann durch den Verkehrswert, den Herstellungskosten oder den Einkaufspreis erfolgen. Sollten diese Werte nicht zutreffen, kann der Wiederbeschaffungspreis herangezogen werden, um eine angemessene Bewertung zu ermöglichen.

Einige Punkte, die bei der Bewertung von Sachspenden zu berücksichtigen sind und die bei einer Betriebsprüfung von Relevanz sind:

  • Verkehrsfähigkeit der gespendeten Waren
  • Erhaltungszustand der Gegenstände
  • Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Spende

Bei der korrekten Bewertung der Sachspenden kann ein Steuerberater mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Sponsoring und Wirtschaftliche Vorteile

Steuerliche Behandlung von Sponsoring

Das Sponsoring z.B. von örtlichen Vereinen bietet Handwerksbetrieben vielfältige Möglichkeiten, ihre Marke zu stärken und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen. Bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sind die Aufwendungen des Sponsors grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dabei werden wirtschaftliche Vorteile angestrebt, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen.

Die steuerliche Anerkennung des Sponsorings wird gewährt, solange ein angemessener Zusammenhang zwischen den geleisteten Zuwendungen und dem erwarteten Erfolg besteht. Die Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring ist grundsätzlich eine Wertungsfrage und sollte daher sorgfältig abgewogen werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Vorsteuerabzugsberechtigung bei Sachzuwendungen. Sofern die Zuwendung nicht als Wareneinsatz zu qualifizieren ist, kommt eine Vorsteuerabzugsberechtigung in Betracht.

Öffentlichkeitsarbeit und Werbung durch Sponsoring

Ein entscheidender Vorteil des Sponsorings gegenüber klassischen Werbemaßnahmen wie Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen oder Plakaten liegt in der gezielten Auswahl von Förderprojekten und -maßnahmen. Durch die Verknüpfung der eigenen Marke mit bestimmten Veranstaltungen oder Projekten kann ein Handwerksbetrieb sein Image und sein Produkt- bzw. Leistungsspektrum gezielt und öffentlichkeitswirksam präsentieren.

Durch die Verwendung von Logos, Emblemen oder Projekttiteln auf Fahrzeugen, bei Vereinsaktivitäten oder in Online-Kanälen kann ein Handwerksbetrieb seine Präsenz bei potenziellen Kunden erhöhen und sich von seinen Mitbewerbern abheben.

Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Werbung mittels Sponsoring entsteht ein gegenseitiger Nutzen für den gesponserten Partner, da auch dessen Bekanntheitsgrad gesteigert wird. Dies kann für Handwerksbetriebe strategisch zu einem wichtigen Standbein werden, um ihre Marktposition auszubauen oder zu festigen. Das Sponsoring von Sportvereinen ist vor allem in kleineren Orten oder Gemeinden häufig eine werbewirksame Maßnahme.

Dabei ist zu beachten, dass alle Sachleistungen und Nebenkosten, wie z. B. Werbemaßnahmen oder sonstige Hinweise auf Veranstaltungen, als Betriebsausgaben anzusehen und entsprechend zu versteuern sind. Bei der Planung und Durchführung von Sponsoringaktivitäten ist daher eine sorgfältige Kalkulation dieser Kosten unerlässlich.