In unserem Leitfaden gehen wir ausführlich auf unterschiedliche Themen ein. Der Übersicht halber, ist der Leitfaden in drei Artikel aufgeteilt:

Teil 1: Einleitung, Grundlagen, Steuerfreie- und Steuerpflichtige Leistungen

Teil 2: Besondere Situation, Praxisverkauf, Honorare und Abrechnung

Besondere Situationen

Bei der Umsatzsteuer für Ärzte sind einige Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich sind Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit wie diagnostische und therapeutische Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Es gibt jedoch bestimmte Leistungen und Sachverhalte, bei denen die Umsatzsteuerbefreiung nicht greift.

Ein Beispiel hierfür sind individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), also Leistungen, die über das normale Leistungsspektrum hinausgehen und nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Diese Leistungen können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Heilbehandlung von Personen stehen.

Auch Vorträge und Fortbildungsveranstaltungen, die Ärzte im Rahmen ihrer Tätigkeit anbieten, können umsatzsteuerpflichtig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Veranstaltungen einem größeren Personenkreis zugänglich sind und nicht unmittelbar der Heilbehandlung dienen.

Auch Nebenleistungen von niedergelassenen Ärzten, wie der Verkauf von Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, können umsatzsteuerpflichtig sein. Um eine Umsatzsteuerpflicht zu vermeiden, sollten Ärzte darauf achten, dass diese Produkte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Heilbehandlung stehen.

Auch der Abschluss von Versicherungen wie Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherungen kann zu einer Umsatzsteuerpflicht führen. Entscheidend ist hier, ob es sich um Heilberufe im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt und ob der Versicherungsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Heilbehandlung steht.

Besonderheiten können sich auch im Bereich der Schadensersatzleistungen bei Behandlungsfehlern ergeben. In der Regel sind diese Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, Ausnahmen können sich z.B. bei Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen von Ärzten ergeben.

Die Erstellung der Umsatzsteuererklärung für freiberuflich tätige Ärzte und Heilberufler sollte daher immer genau geprüft und unter Berücksichtigung der oben genannten Besonderheiten erstellt werden. In vielen Fällen empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen, der auf Fragen der Umsatzsteuer bei Ärzten spezialisiert ist.

Praxisverkauf und Zusammenarbeit

Beim Verkauf einer Praxis müssen Ärzte und andere Heilberufler einige steuerliche Aspekte beachten. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Umsatzsteuer. Grundsätzlich sind ärztliche Leistungen, die im direkten Kontakt mit dem Patienten erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören zum Beispiel Untersuchungen, Behandlungen und Bescheinigungen. Es gibt aber auch Tätigkeiten, die als umsatzsteuerpflichtige Leistungen gelten, wie zum Beispiel ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation.

Bei einer Praxisgemeinschaft ist die Zusammenarbeit der beteiligten Ärzte ein wesentlicher Aspekt. Je nach Art der Zusammenarbeit können unterschiedliche steuerliche Regelungen zur Anwendung kommen. So sind in einer Berufsausübungsgemeinschaft, in der die Ärzte gemeinsam tätig sind, die ärztlichen Einkünfte immer umsatzsteuerfrei, soweit es sich um heilberufliche Leistungen handelt.

Neben der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit gibt es weitere Aspekte, die für die Umsatzsteuerpflicht relevant sein können. Dazu gehören unter anderem ärztliche Gutachten und Stellungnahmen, die nicht im direkten Kontakt mit dem Patienten erstellt werden. Diese sind häufig umsatzsteuerpflichtig, da sie nicht als heilberufliche Leistungen gelten. Hier empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen, um die jeweilige Umsatzsteuerpflicht richtig einschätzen zu können.

Beim Praxisverkauf und bei Kooperationen mit anderen Ärzten ist es daher wichtig, sich genau über die umsatzsteuerlichen Regelungen zu informieren und sich gegebenenfalls beraten zu lassen. So können unangenehme Überraschungen und Steuernachzahlungen vermieden werden. Es empfiehlt sich, die Durchführung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen und den Praxisverkauf gemeinsam mit einem Steuerberater oder einem auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu planen und durchzuführen.

Honorare und Abrechnung

Ärzte und andere Heilberufler wie Zahnärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker gelten steuerlich in der Regel als Freiberufler und unterliegen daher mit ihren heilberuflichen Leistungen weder der Gewerbesteuer noch der Umsatzsteuer. Dennoch sind einige heilberufliche Tätigkeiten steuerpflichtig, wie z.B. individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) oder Gutachten, je nach Art und Ziel der Leistungserbringung.

Für steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, die in § 4 Nr. 14 UStG festgelegt sind. Danach müssen die Leistungen der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Beispiele für typische Heilbehandlungen sind:

  • Früherkennungsuntersuchungen
  • Raucherentwöhnung
  • Kindergartentauglichkeitsuntersuchungen

In der Arztpraxis können jedoch auch steuerpflichtige Umsätze entstehen, zum Beispiel:

  • Ästhetische Chirurgie (nur bei fehlender medizinischer Indikation)
  • Verkauf von Medizinprodukten oder Kosmetika
  • Erstellung von Gutachten ohne heilberuflichen Bezug

Die korrekte Abgrenzung von steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen ist von entscheidender Bedeutung, da sie unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind z.B. Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) erforderlich, während bei steuerfreien Leistungen, wie z.B. den typischen Heilbehandlungen, die Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind und somit keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird.

In vielen Fällen kommt die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zum Tragen, die in der Regel nur für medizinisch notwendige Leistungen oder entsprechende Vorsorgemaßnahmen – wie z.B. Früherkennungsuntersuchungen – erfolgt. Bei zusätzlichen, in der Regel privat zu zahlenden IGeL-Leistungen entfällt häufig sowohl die Kostenübernahme durch die Krankenkasse als auch die Umsatzsteuerbefreiung.

Um aufkommende Unklarheiten zu vermeiden und Probleme bei Betriebsprüfungen auszuschließen, empfiehlt es sich, die verschiedenen Leistungsbereiche und deren steuerliche Auswirkungen in der eigenen Arztpraxis detailliert aufzulisten und zu kennen. Die Zusammenarbeit mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater kann hierbei entscheidend sein.

Beratung und Rechtliche Aspekte

Ärzte und Heilberufler, die in verschiedenen Bereichen tätig sind, müssen sich mit der Umsatzsteuer und den damit verbundenen rechtlichen Aspekten auseinandersetzen. GEL-Leistungen, Hilfsmittel und andere Dienstleistungen können zum Teil umsatzsteuerpflichtig sein. Daher ist es ratsam, sich fachkundig beraten zu lassen, z.B. bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe oder anderen Experten auf diesem Gebiet.

Ein wichtiger Punkt, den es bei der Umsatzsteuer zu beachten gilt, ist die Kleinunternehmerregelung. Diese gilt für Freiberufler, deren Jahresumsatz unter 22.000 Euro liegt. Sie sind dann von der Umsatzsteuer befreit, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen sind häufig von der Umsatzsteuer befreit, da sie in erster Linie der Heilung und Vorbeugung von Krankheiten dienen. Dies gilt jedoch nicht für alle von Ärzten erbrachten Leistungen. Dermatologische Untersuchungen oder Behandlungen ohne medizinische Indikation, z. B. kosmetische Eingriffe, können umsatzsteuerpflichtig sein.

Nach Nr. 70 GOÄ sind bestimmte Leistungen, wie Untersuchungen für Berufsgenossenschaften, Fahrtauglichkeitsuntersuchungen, Blutalkoholuntersuchungen oder anthropologisch-erbbiologische Gutachten ebenfalls umsatzsteuerpflichtig und müssen entsprechend in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Manche Leistungen können sowohl der Heilung als auch der Vorbeugung dienen und sind daher schwer einzuordnen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen Experten zu wenden, um den richtigen Umsatzsteuerstatus für diese Leistungen zu ermitteln.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Ärzte und andere Angehörige der Heilberufe die verschiedenen Aspekte der Umsatzsteuer kennen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen sollten, um sicherzustellen, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen. Dabei ist es wichtig, die Unterschiede zwischen umsatzsteuerbefreiten und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zu verstehen und in der Buchhaltung entsprechend zu berücksichtigen. Ein Steuerberater, der Erfahrung mit Ärzten und Medizinern hat, kann hier beratend zur Seite stehen.

Bei Fragen Rund um das Thema Umsatzsteuer und anderer Steuerthemen sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner. Nehmen Sie Kontakt auf.