Geschäftsessen: So erkennt das Finanzamt Ihre Bewirtungsbelege an
Für gute Verhandlungen und Gespräche mit zukünftigen oder bestehenden Geschäftspartnern sind Geschäftsessen wichtig. In entspannter Atmosphäre lassen sich Geschäftskontakte einfach besser aufbauen, pflegen und ausbauen.
Als Selbstständiger können Sie die Kosten für ein Geschäftsessen steuerlich absetzen
Absetzbar sind grundsätzlich alle Aufwendungen für Speisen und Getränke sowie Trinkgeld und beispielsweise Garderobengebühren. Diese sogenannten Bewirtungskosten können Sie im Rahmen der Betriebsausgaben und Vorsteuer geltend machen.
Welche Bedingungen muss ein Geschäftsessen erfüllen, damit ich es absetzen kann?
Zunächst ist ein geschäftlicher Anlass wichtigste Grundvoraussetzung. Egal ob Sie bei einem guten Essen ein gemeinsames Projekt oder einen aktuellen Auftrag besprechen: Der Anlass für das Essen muss geschäftlich sein, um die Bewirtungskosten steuerlich absetzen zu können. Sie dürfen Ihre private Geburtstagsfeier also nicht einfach als Geschäftsessen steuerlich absetzen. Die Kosten für die Bewirtung müssen außerdem üblich und angemessen sein. Kosten für einen Nachtclub- oder Discothekenbesuch werden beispielsweise nicht anerkannt.
Vorsicht! Das Finanzamt prüft Bewirtungsbelege häufig genau um einen Missbrauch dieser unternehmerfreundlichen Steuervergünstigung vorzubeugen.
Ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg enthält folgende Angaben:
- Name und Anschrift der Gaststätte
- Ort und Datum
- Rechnungsbetrag mit Angabe von Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag
- Nennung des konkreten geschäftlichen Anlasses für die Bewirtung
- Namen der Teilnehmer und des Gastgebers
- Art und Umfang der Bewirtung mit Nennung der Speisen, Getränke und ggf. weiteren Leistungen
- Unterschrift des Gastgebers
Bei Bewirtungsbelegen über 250,- € müssen zusätzlich
- Name und Anschrift des Gastwirtes
- Rechnungsnummer
- Steuernummer des Gasthauses
genannt werden.
Verlangen Sie nach einem Geschäftsessen immer einen BEWIRTUNGSBELEG vom Gastwirt
Wenn Sie ein Geschäftsessen steuerlich absetzen möchten, benötigen Sie immer einen Bewirtungsbeleg. Der normale Kassenbeleg aus der Registrierkasse reicht dem Finanzamt in der Regel nicht als Nachweis. Auf einem Bewirtungsbeleg ist genügend Freiraum für alle steuerlich notwendigen Angaben.
Sind die steuerrechtlichen Vorgaben erfüllt, dürfen Sie den auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag vollumfänglich als Vorsteuerabzug geltend machen. Die eigentlichen Bewirtungskosten können Sie bei Geschäftsessen mit Kunden oder Geschäftspartnern zu 70 Prozent als Betriebsausgaben steuerlich absetzen.
Neben Geschäftsessen mit Geschäftspartnern kann auch die Bewirtung von Unternehmensangehörigen abgesetzt werden
Sofern Sie ausschließlich Mitarbeiter Ihres Unternehmens in einem Restaurant bewirten lassen, können Sie den vollen Netto-Rechnungsbetrag des Geschäftsessens als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Sobald aber nur eine betriebsfremde Person an dem Geschäftsessen teilnimmt, ist der entsprechende Bewirtungsbeleg nur noch zu 70 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar. Die Anrechnung der auf dem Beleg ausgewiesenen Umsatzsteuer auf Ihre Vorsteuerschuld bleibt gleich.
Gerne beantworten wir Ihre individuellen Fragen zu den Themen Geschäftsessen und Bewirtungsbeleg. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!