So profitieren Sie vom Betriebsausgabenabzug
Mit kleinen Geschenken an Mitarbeiter fördern Sie die Motivation. Bei Geschäftspartnern sind es Zeichen der Wertschätzung, die die guten Beziehungen aufrechterhalten. In beiden Fällen können Sie die Kosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, sofern Sie gewisse Freigrenzen nicht überschreiten.
Die steuerlichen Besonderheiten beziehen sich auf Sachgeschenke aller Art: Blumensträuße, Wein, Eintrittskarten und andere Präsente. Auch Fahrkarten, Gutscheine oder Mitgliedschaften können Sie verschenken. Die Zuwendungen müssen aus betrieblichem Grund erfolgen und dürfen nicht mit einer direkten Gegenleistung in Verbindung stehen.
Freigrenzen bei Sachgeschenken
Geschenke im Wert von bis zu 35,- € pro Geschäftspartner und Jahr lassen sich als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Überschreiten Sie die Freigrenze auch nur um einen Cent, entfällt die Absetzbarkeit vollständig. Für den beschenkten Geschäftspartner gilt grundsätzlich die Steuerpflicht auf alle Geschenke. Ausgenommen hiervon sind lediglich Streuartikel bis zu einem Wert von 10,- € (Kugelschreiber, Kalender, USB-Sticks, etc.).
Falls Sie beispielsweise als Arzt nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist der Wert von 35,- € inklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Andernfalls gilt er als Netto-Grenze. Sollten Sie etwas verschenken, das vom Geschäftspartner ausschließlich betrieblich genutzt werden kann, sind auch Ausgaben über 35,- € abzugsfähig.
Sachgeschenke an eigene Mitarbeiter und deren Angehörige sind grundsätzlich in jeder Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dabei bleibt die Zuwendung für den Beschenkten steuerfrei, wenn es sich um eine Aufmerksamkeit zu einem besonderen persönlichen Anlass (Hochzeit, Geburt, Jubiläum) handelt, deren Wert 60,- € pro Monat nicht übersteigt. Bei Sachzuwendungen ohne besonderen Anlass liegt die monatliche Grenze bei 44,- €. Werden diese Grenzen überschritten, muss Ihr Mitarbeiter die Zuwendungen versteuern.
Abzug der pauschalen Besteuerung
Als Schenkender können Sie diese Steuerlast für Geschäftspartner oder Mitarbeiter jedoch übernehmen. Sie zahlen dann pauschal 30 Prozent des Kaufpreises plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sofern Sie sich dazu bereiterklären, gilt die Übernahme der pauschalen Steuer für alle Geschenke innerhalb eines Geschäftsjahres.
Überschreiten Sie durch dieses zusätzliche Steuergeschenk an Geschäftspartner die 35,-€-Grenze nicht, können Sie auch diesen Betrag als Betriebsausgabe von der Steuer abziehen. Bei Mitarbeitern ist die Pauschalsteuer für Zuwendungen bis 10.000,- € jährlich abzugsfähig.
Wie muss ich die Geschenke nachweisen?
Der Gesetzgeber verlangt, dass Sie die Positionen für abzugsfähige Geschenke getrennt von allen anderen Ausgaben dokumentieren. Aus den Aufzeichnungen muss genau hervorgehen, wer das jeweilige Geschenk erhalten hat und zu welchem Anlass. Steuerlich relevant sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten (ohne Verpackung und Lieferung).
Sie haben weitere Fragen zu Vorgehensweise und Besonderheiten beim Steuerabzug? Wir helfen Ihnen gerne weiter!