Das Einkommensteuergesetz definiert klare Vorschriften für die Gewinnermittlung
Jeder Selbstständige muss einmal jährlich seinen Gewinn aus der unternehmerischen Tätigkeit ermitteln. Diesen meldet er dem Finanzamt. Zur Gewinnermittlung gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Gewinnermittlung mit einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Für Freiberufler und Gewerbetreibende,
- deren Jahresumsatz höchstens 600.000,- € beträgt
- deren Jahresgewinn bei maximal 60.000,- € liegt
- die nicht der Buchführungspflicht unterliegen
ist in der Regel eine Einnahmenüberschussrechnung ausreichend. Diese Form der Gewinnermittlung ist wesentlich weniger aufwändig, als die Bilanzierung.
Die Grundlage für die Berechnung sind einfache Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Einnahmen des Jahres erfassen. Außerdem sollten sie alle Ausgaben des Jahres beinhalten. Für die EÜR rechnet man alle Einnahmen eines Kalenderjahres zusammen. Anschließend zieht man alle Ausgaben von der Summe der Einnahmen ab. Das Ergebnis ist der Jahresgewinn. Diese Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann formlos erstellt werden. Hierfür reichen schon übliche Programme zur Tabellenkalkulation. Auf jeden Fall sollten Sie die Belege als Grundlage ihrer Einnahmenüberschussrechnung gut aufheben.
Die Einnahmenüberschussrechnung bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr. Einnahmen und Ausgaben werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem sie zu- oder abfließen.
Tipp: Denken Sie auch an Ausgaben, die nicht offensichtlich sind
Neben beispielsweise Raumkosten und Warenbezugskosten können Sie auch geschäftliche Fahrten mit Ihrem privaten PKW als Ausgaben geltend machen. Oder die Vertragskosten für ein beruflich genutztes Mobiltelefon. Fragen Sie uns! Wir beraten Sie gerne und übernehmen die Erfassung Ihrer Buchungsbelege für Sie.
Gewinnermittlung mittels Bilanz
Die Erstellung einer Bilanz erfolgt zum Abschluss des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr eines Unternehmens muss nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Eine Bilanz erfasst das gesamte Vermögen des Unternehmens. Sie zeigt auf, woher das Vermögen stammt (z. B. Verbindlichkeiten) und wo es sich exakt befindet (z. B. Warenbestand). Hierfür werden Vermögenswerte als Aktiva und Passiva gegenübergestellt. Die Bilanzierungspflicht umfasst umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Die Buchführung unterliegt strengen Regeln. Wir empfehlen Ihnen daher, die Bilanzierung entsprechend qualifizierten Fachleuten zu überlassen.
Kapitalgesellschaften und im Handelsregister eingetragene Kaufleute unterliegen der Buchführungspflicht. Sie sind zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet.
Gewerbetreibende, deren Jahresumsatz über 600.000,- € beträgt oder deren Jahresgewinn 60.000,- €übersteigt, sind bilanzierungspflichtig. Außerdem müssen diese Unternehmen eine sogenannte doppelte Buchführung vorweisen. Dies bedeutet, dass Geschäftsvorfälle immer auf einem Konto als „Sollbuchung“ und auf einem Gegenkonto als „Habenbuchung“ auftauchen müssen und umgekehrt. Freiberufler sind unabhängig von Umsatz und Gewinn nicht zur Bilanzierung verpflichtet.
Die Bilanzierung hat den Vorteil, dass Sie sogenannte Teilwertabschreibungen geltend machen können. Dieser Fall liegt vor, wenn Vermögenswerte an Wert verlieren.
Vorsicht: Das Finanzamt kann bei Überschreiten der Umsatzgrenze bzw. des Jahresgewinns nachträglich eine Bilanz fordern.
Wenn Sie zu den Themen Gewinnermittlung, EÜR und Bilanzierung Fragen haben, kommen Sie auf uns zu! Wir unterstützen und beraten Sie gerne.