Steuervideo zum Thema Außergewöhnliche Belastungen auf unserer Homepage: Hier beschreiben wir den Inhalt des Videos. Den Link zum Anschauen des Videos finden Sie am Schluss des Beitrags.

Außergewöhnliche Belastungen:

An diesen Kosten beteiligt sich der Fiskus.

Üblicherweise dürfen Sie nur beruflich veranlasste Kosten von der Steuer absetzen. Es gibt jedoch Ausnahmefälle.

Vor allem in Notsituationen erkennt das Finanzamt auch Ausgaben im Privatbereich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung an.

Zwei typische Beispiele:

  1. Wenn Naturkatastrophen das Eigenheim schädigen.
  2. Wenn eine Erkrankung teure Behandlungen und Arzneien und Hilfsmittel erfordert.

Das sind sogenannte außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt erkennt sie unter folgenden Voraussetzungen an:

  • Die Kosten sind nicht üblich und entstehen nur einem kleinen Personenkreis.
  • Sie sind auch zwangsläufig. Das heißt man kann sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.
  • Die Kosten müssen nachgewiesen werden. Bei Krankheiten müssen sie zudem für bestimmte Kosten den Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung belegen.

Beispielsweise verlangt das Finanzamt bei Kosten für Krankenbeförderungen regelmäßig eine ärztliche Verordnung.

Das Einkommensteuergesetz sieht aber auch einige Fälle vor, indem Sie Pauschalbeträge ohne Nachweis geltend machen können. Für Pflegeleistungen in ihrer Wohnung können Sie pauschal 924 € ansetzen. Für in Ausbildung befindliche Kinder, die auswärtig untergebracht sind, gibt es ebenfalls einen Pauschbetrag in Höhe von 924 €.

Menschen mit Behinderungen oder mit behinderten Kindern können einen Pauschalbetrag geltend machen, der sich am Grad der Behinderung bemisst.

Abgesehen von den Pauschalen müssen alle übrigen außergewöhnlichen Kosten zusammen bestimmte Beträge übersteigen, damit es zu einem Steuerabzug kommt.

Die sogenannte zumutbare Eigenbelastung kann nicht abgezogen werden. Wie hoch sie ist, hängt von den Einkünften, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.

Ein Beispiel für die Berechnung des zumutbaren Eigenbetrags:

Ein kinderloser Lediger verdient 60.000 €.
Er kann nur Kosten abziehen, die 7 % seiner Einkünfte übersteigen.
Die Kosten müssen also mehr als 4.200 € betragen, damit sie sich steuerlich auswirken.

Wir beraten Sie gerne dazu, welche Kosten sie als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend machen können.

Sie finden diese Informationen visuell als animiertes Video aufbereitet auf unserer Seite „Steuervideos“ in der Rubrik „Ratgeber & Rechner“:

https://www.steuerberater-braun.de/steuervideos/