Informationsvideo zu den haushaltsnahmen Dienstleistungen und Handwerkerkosten Hier beschreiben wir den Inhalt des Videos. Den Link zum Anschauen des Videoclips finden Sie am Ende des Beitrags.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten

So kassieren Sie einen Steuerbonus.

Für die Beschäftigung von Hilfen oder Handwerker im Haushalt, spendiert das Finanzamt einen Steuerbonus.

Diese Leistungen sind dabei begünstigt:

  • Beschäftigung von Minijobern als Hilfen im Haushalt
  • haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art,
  • Handwerkerleistung in oder an Haus oder Wohnung.

Für Minijobs im Haushalt bekommen sie eine Steuergutschrift von 20 %, maximal 510 € pro Jahr. Um den Steuerbonus für Minijobs bis 450 € im eigenen Haushalt zu bekommen, müssen sie am sogenannten Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Damit melden sie Aushilfen bei der Sozialversicherung an. Infos erhalten sie unter: www.haushaltsscheck.de.

Begünstigt sind Tätigkeiten die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden.

Beispiele:

  • Reinigung
  • Bügeln
  • Babysitter
  • Gartenarbeiten
  • Umzugshilfe
  • Kochen.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die mehr kosten als 450 € in einem Monat oder für die Sie ein Unternehmen beauftragen, können Sie ebenfalls 20 % der Ausgaben geltend machen. Dann sogar bis 4.000 € pro Jahr. Handwerkerleistungen sind eine dritte Form begünstigter Haushaltsnahleistungen.

Von den Kosten können sie 20 % geltend machen bis zu 1.200 €.

Unter die begünstigten Handwerkerleistungen fallen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt.

Kosten für Neubau des Wohnraums sind nicht begünstigt. Für haushaltsnahe Dienstleistungen über 450 € bzw. Leistungen selbständiger Unternehmer und Handwerker müssen Sie formelle Auflagen erfüllen:

Sie brauchen eine Rechnung über die ausgeführten Leistungen.

Berücksichtigt werden ausschließlich die Bruttokosten für Arbeits- und Maschinenleistung bzw. Fahrten. (Lohnanteil)

Kosten für Material werden nicht berücksichtigt, Rechnungen müssen sie entsprechend aufteilen.

Die Rechnung darf nur unbar bezahlt werden. Z.B. per Überweisung oder EC Karte.

Denken Sie daran, Ihre Belege für die Erstellung der nächsten Einkommensteuererklärung zu uns mitzubringen.

Noch Fragen? Wir helfen ihnen gerne weiter.

Das ganze wird auch nochmal in unserem grafisch aufbereiteten Videoclip auf unserer Seite „Steuervideos“ in der Rubrik „Ratgeber & Rechner“ erklärt:

https://www.steuerberater-braun.de/steuervideos/