Lebensversicherung
Gestern kam eine Frau in unsere Kanzlei. Sie wurde von ihrer Bank darauf hingewiesen, dass der Zahlungseingang auf ihrem Konto erbschaftsteuerpflichtig sein könnte. Was war passiert?
Ihr Ex-Freund ist gestorben. In seiner Lebensversicherung hat er seine damalige Freundin als Begünstigte eingetragen. Dadurch erbte sie nun 200 T€.
Weil Sie keine Ehefrau war, unterliegt sie der Erbschaftsteuerklasse III. Das bedeutet, sie hat einen Freibetrag von 20 T€. Darüber hinaus fallen 30% Erbschaftsteuer auf den Erwerb an.
Dieser Fall war leider klar. Die Bemessungsgrundlage beträgt 180 T€. Darauf fallen 30% Erschaftsteuer an, also 54 T€. Ein solcher Moment ist nie leicht für einen Steuerberater. Wenn man einem Mandant sagen muss, dass er so viel Geld bezahlen muss. Sie war auch nicht direkt bereit, das einzusehen.
Manchmal müssen wir die Mandanten auch auf den richtigen Weg zurückbringen.
Ich musste ihr deutlich machen, dass sie als Erwerberin dazu verpflichtet ist, den Erwerb innerhalb 3 Monaten dem Finanzamt zu melden.
Nachdem ich sie davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie bei Nichtabgabe der Steuererklärung einer Steuerhinterziehung schuldig machen würde, durften wir die Steuererklärung erstellen.
Ist die Erbschaftsteuer gerecht?
Die Erbschaftsteuer ist gefühlt eine ungerechte Steuer. Das Geld wurde doch schon versteuert! Allerdings ist dies ein Scheinargument, das bei näherem Hinschauen nicht Stand hält. Denn tatsächlich wird jedes Einkommen mehrfach versteuert. Zuerst unterliegt ein Gehalt der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer. Beim Ausgeben wird die Umsatzsteuer bezahlt, sowie in manchen Fällen eine Vielzahl an Verbrauchsteuern, z.B. beim Kauf von Tabak oder Benzin. Und beim Empfänger des Geldes beginnt dieser Kreislauf wieder von vorne. Das ist nur natürlich – anders kann ein Steuersystem wie in unserem Landauch gar nicht funktionieren. Für den Erben ist die Erbschaft nicht mit einer eigenen Leistung verbunden – er erhält das Geld bzw. die Vermögenswerte ohne eigenes Zutun.
Ein schlüssiges Argument, warum er davon nicht einen Teil an den Fiskus abführen sollte, gibt es nicht.
Lebensversicherung über Kreuz abschließen
Nun aber zurück zu unserem Fall. Der Verstorbene war Versicherungsnehmer und versicherte Person. Das heißt, er hat die Lebensversicherungsvertrag selbst abgeschlossen und sein Leben war versichert. Über eine Verfügung zugunsten Dritter hat er seine Freundin als Begünstigte im Todesfall eingesetzt.
Bei Lebensversicherungen lässt sich ganz einfach Erbschaftsteuer vermeiden. Wenn Versicherungsnehmer und versicherte Person „über Kreuz“ verwendet werden. Das bedeutet z.B., für die versicherte Person Ehemann ist die Ehefrau Versicherungsnehmer. Und umgekehrt:
Versicherungsnehmer Ehemann + versicherte Person Ehefrau
Versicherungsnehmer Ehefrau + versicherte Person Ehemann
Das funktioniert sogar, wenn man nicht verheiratet ist. Das heißt, die Freundin schließt einen Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des Freundes (= versicherte Person) ab:
Versicherungsnehmer Freund + versicherte Person Freundin
Versicherungsnehmer Freundin + versicherte Person Freund
Somit ist es ihre Versicherung. Wenn der Freund stirbt, erfolgt die Auszahlung des Geldes aus ihrem Versicherungsvertrag. Es ist keine Verfügung zugunsten Dritter notwendig. Eine sehr elegante Lösung, in der keine Erbschaftsteuer anfällt.
Tipp: Der Versicherungsnehmer kann auch in laufenden Lebensversicherungen noch geändert werden.
Rufen Sie uns unter 06898/50260 an und vereinbaren Sie einen Termin. Wir überprüfen gerne Ihre Lebensversicherungen in erbschaftsteuerlicher Sicht.