04.03.2016: Wir haben fleißig die ersten Jahresabschlüsse für das Jahr 2015 fertig. Aber die Steuererklärungen dazu können wir nicht an das Finanzamt senden …

Genau wie im Vorjahr sind bis jetzt weder die Körperschaftsteuer- noch die Gewerbesteuerformulare von der Finanzverwaltung verfügbar. Letztes Jahr war es der 26.06.2015 als die Formulare erschienen, um elektronische Steuererklärungen ans Finanzamt zu schicken. Ein halbes Jahr, in dem der Ablauf in der Kanzlei so eingerichtet werden muss, dass von den bereits fertiggestellten Jahresabschlüssen die dazugehörigen Steuererklärungen noch ans Finanzamt gesendet werden müssen. Wir sind gespannt, wie lange es dieses Jahr dauert.

Achtung: Steuererklärung gilt als nicht abgegeben

Wenn man die Steuererklärungen einfach ausdruckt und in Papierform einreicht, gilt die Steuererklärung als nicht abgegeben. Warum? Weil der vorgeschriebene elektronische Weg nicht eingehalten wurde. Das bedeutet unter anderem, dass die Festsetzungsfrist nach § 169 AO nicht beginnt. Diese beginnt normalerweise mit dem Ablauf des Jahres in dem die Steuererklärung abgegeben wurde und dauert grundsätzlich 4 Jhare. Wenn allerdings keine Steuerklärung abegegeben wurde, beginnt sie spätestens mit dem Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Beispiel Festsetzungsfrist:

Steuererklärung für 2014 wird in 2015 abgegeben: Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2015 und endet am 31.12.2019.

Gilt die Steuererklärung allerdings als nicht abgegeben, beginnt die Frist erst mit Ablauf des 31.12.2017 und läuft bis 31.12.2021, also 2 Jahre länger.

Und warum ist das wichtig?

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann eine Steuerfestsetzung nicht mehr geändert werden. Das heißt man hat Rechtssicherheit. Danach kann das Finanzamt den Steuerbescheid nicht mehr ändern.

Durch bestimmte Sachverhalte kann die Festsetzungsfrist nach § 171 AO gehemmt werden, z.B. wenn eine Außenprüfung begonnen wurde oder ein Einspruch noch nicht entschieden ist.

Sonderfall Steuerhinterziehung:

Bei Steuerhinterziehung läuft die Festsetzungsfrist nicht 4 Jahre, sondern verlängert sich auf 5 Jahre für leichtfertige Steuerverkürzung und auf 10 Jahre bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung.

Mehr Informationen auf Elsteronline:

Auf der Webseite Elsteronline ist folgender Zeitablauf für die Freigabe der Steuererklärungsmodule veröffentlicht:
Die Formulare für die Gewerbesteuererklärung 2015 sollen ab 30. März 2016 verfügbar sein; die Körperschaftsteuererklärung für 2015 allerdings erst ab 26. Juli 2016.
Also noch einen Monat später als letztes Jahr …
https://www.elsteronline.de/eportal/Neues.tax