Ab 1. Oktober 2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12 € angehoben.
Gleichzeitig wird die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) auf 520 € monatlich angehoben.
Das heißt, ab dem 01.10.2022 dürfen Ihre Minijobber maximal 43,33 Stunden im Monat arbeiten.
Anpassungen bei Mini- und Midijobs
Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12 € gibt es auch Anpassungen bei Mini- und Midijobs.
Neben der bloßen Anhebung von Verdienstgrenzen wird es auch ganz neue Regelungen geben. Künftig orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 € pro Stunde auf 520 € monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet.
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 € angehoben.
Die Untergrenze beginnt dann bei 520,01 €. Die Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme, nach der sich der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig bemisst, wird angepasst. Gleichzeitig wird eine neue Formel allein zur Berechnung der Arbeitnehmeranteile eingeführt.
Für Arbeitnehmende, die am 30. September 2022 Midijobber mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 520 € im Monat sind, gibt es eine Bestandschutzschutzregelung. Diese Beschäftigten können bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin zu den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig bleiben und zwar in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wobei der Versicherte eine Befreiung beantragen kann. Für die Rentenversicherung betrifft dies nur Midijobber, die in Privathaushalten beschäftigt sind.
Unser Tipp:
Prüfen Sie alle bestehenden Verträge mit Ihren Mini-und Midijobbern und passen Sie diese gegebenenfalls an.