Die Steuerberatung Braun & Braun bietet für Arbeitgeber einen umfangreichen Service in der Lohnabrechnung.
Bei neu gegründeten Unternehmen, die erstmals Mitarbeiter einstellen, gehört es zu unseren ersten Aufgaben, eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit und eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt für den Arbeitgeber zu beantragen. Ebenfalls wird die Mitgliedschaft in der entsprechenden Berufsgenossenschaft beantragt.
Nachdem wir alle erforderlichen Informationen von unserem Mandanten erhalten haben, wird anhand der im Personalfragebogen angegebenen Sozialversicherungsnummer die Anmeldung des Arbeitnehmers bei der entsprechenden Krankenkasse elektronisch vorgenommen.
Die Lohnabrechnung wird zum vereinbarten Zeitpunkt erstellt. Vom Bruttolohn werden die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen. Um den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr nicht zu berechnen, muss die Elterneigenschaft nachgewiesen werden. Die Lohnsteuerklasse sowie der Kirchensteuerabzug werden anhand der angegebenen Steueridentifikationsnummer von der Finanzbehörde an das Lohnbüro übermittelt. Änderungen müssen vom Arbeitnehmer immer beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Im Saarland wird zusätzlich noch ein Beitrag zur Arbeitskammer erhoben.
Die notwendigen Meldungen zur Sozialversicherung sowie die Lohnsteueranmeldung werden für den Mandanten elektronisch an die entsprechenden Institutionen übermittelt. Die vom Arbeitgeber gewünschten Lohnauswertungen erhält er mit der Post. Auf Wunsch können die Lohnabrechnungen auch an die Arbeitnehmer direkt verschickt oder in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.
Vom Arbeitgeber werden zusätzlich Umlagen zur sogenannten U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschutz) sowie Insolvenzgeldumlage an die entsprechenden Krankenkassen abgeführt. Nimmt der Arbeitgeber am Umlageverfahren im Krankheitsfall teil, reicht er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Mitarbeiters seinem Lohnsachbearbeiter ein. Dieser stellt einen Antrag auf Erstattung laut Aufwendungsausgleichsgesetz bei der zuständigen Krankenkasse und veranlasst die Erstattung. Die Umlage 2 regelt die Erstattung im Mutterschutz.
Die erforderlichen Meldungen an die gesetzliche Unfallversicherung werden durch den Lohnsachbearbeiter stets fristgerecht erstellt.
Besonderheiten wie die Nutzung von Firmenwagen zu Privatzwecken oder andere Sachbezüge, Berücksichtigung von Pfändungen und Abtretungen oder Vereinbarung über Sonderzahlungen teilt der Arbeitgeber dem Lohnbüro mit, damit die Lohnabrechnung rechtssicher erstellt werden kann.
In für ein Unternehmen schwierigen Zeiten kann ein vorübergehender Arbeitsausfall eintreten. Hier könnte die Beantragung und Abrechnung von Kurzarbeitergeld für Betriebe ein vorteilhaftes Instrument für die Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung sein. Unser Lohn-Team berät Sie in diesem Fall zu den Möglichkeiten.
Auch wenn Ihr Unternehmen dem Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Gerüstbauer-Handwerk oder dem Maler- und Lackierer-Handwerk angehört, sind wir in der Lage Ihre Löhne rechtssicher abzurechnen. Zu den branchenübergreifenden Themen im Schlechtwetterzeitraum wie Arbeitszeiten, Mehraufwands-Wintergeld, Saison-Kurzarbeitergeld und den branchenüblichen Besonderheiten beraten unsere Lohnsachbearbeiter Sie gerne.